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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1294;Rechtssatz
Ausf dazu, daß die in dem Sprengkörper - durch dessen Explosion ist der Beschädigte am 9.6.1945 (er ist damals erst zwei Jahre alt gewesen) ohne ein eigenes Verschulden verletzt worden - verborgene militärische Gefahr bei einem Hantieren durch einen unmündigen Minderjährigen (§ 21 Abs 2 zweiter Satz ABGB) zumindest als wesentlich mitwirkende Bedingung für den Unfall anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090038.X03Im RIS seit
27.03.2001