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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0272 2Stammrechtssatz
Die Rechtsmittelbehörde hat das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeht, diese Feststellung dem Rechtsmittelwerber aber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hatte.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090156.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2010