RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0037

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §10 Abs1;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0077 E 27. Juni 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Gegenleistung iSd § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält; oder, mit anderen Worten, alles, was der Käufer einsetzen muß, um das Grundstück zu erhalten, sohin auch Vertragszinsen (Hinweis E 22.9.1966, 541/66, VwSlg 3496 F/1966). Gegenleistungen, die der Erwerber nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern für andere Leistungen des Verkäufers erbringt, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, dies allerdings nur dann, wenn solche Gegenleistungen mit dem Grundstück in keinem UNMITTELBAREN ZUSAMMENHANG stehen (Hinweis E 11.2.1971, 1620/69, VwSlg 4183 F/1971). Bei der Beurteilung dieses Zusammenhanges ist vom wahren wirtschaftlichen Gehalt des Erwerbsvorganges auszugehen (Hinweis E 23.10.1969, 1485, 1486/68, VwSlg 3971 F/1969 und E 11.2.1971, 1620/69, VwSlg 4183 F/1971).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160037.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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