RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0233 E 21. Februar 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Grundstück gilt auch dann von einem gemeinnützigen Bauträger zu dem Zweck des § 4 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 oder von einer Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum zu dem Zweck des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 als verwendet, wenn es vom Bauträger oder von der Vereinigung vor Ablauf von acht Jahren veräußert wurde und noch innerhalb dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum errichtet werden (Hinweis E 29.1.1981, 125/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160030.X03

Im RIS seit

25.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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