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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0233 E 21. Februar 1985 RS 1Stammrechtssatz
Ein Grundstück gilt auch dann von einem gemeinnützigen Bauträger zu dem Zweck des § 4 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 oder von einer Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum zu dem Zweck des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 als verwendet, wenn es vom Bauträger oder von der Vereinigung vor Ablauf von acht Jahren veräußert wurde und noch innerhalb dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum errichtet werden (Hinweis E 29.1.1981, 125/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160030.X03Im RIS seit
25.06.1992Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010