Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission (über die Suspendierung des Bf) endete die vorläufige Suspendierung des Bf, also jene Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde war, von Gesetzes wegen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht bewirken; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung. Daher ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090040.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011