RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0033

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0161/66 E 14. Dezember 1966 VwSlg 7040 A/1966 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH würde selbst eine unrichtige Begründung einen dem Gesetz entsprechenden Spruch eines Bescheides nicht rechtswidrig machen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160033.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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