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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 dritter SatzLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderatswahl in Kirchdorf an der Krems 2003; rechtswidrige Bewertung von vier Stimmzetteln als gültig, jedoch kein Einfluss auf das WahlergebnisSpruch
Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Am 28. September 2003 fanden die von der oberösterreichischen Landesregierung mit Kundmachung vom 18. Juni 2003, LGBl. 2003/70, ausgeschriebenen Wahlen zum Gemeinderat der Gemeinden des Landes Oberösterreich, darunter die Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems (politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems), statt.
1.2. Dieser Wahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §34 Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. 1996/81 idF LGBl. 2003/42, abgeschlossenen und veröffentlichten
Wahlvorschläge zu Grunde:
Liste 1: Österreichische Volkspartei (ÖVP),
Liste 2: Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ),
Liste 3: Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ),
Liste 4: Die Grünen - Die Grüne Alternative (Grüne).
1.3. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems vom 29. September 2003 wurden bei dieser Wahl insgesamt 2.276 gültige Stimmen abgegeben, 90 Stimmzettel wurden als ungültig gewertet; es gelangten 25 Mandate zur Vergabe. Davon entfielen auf die
ÖVP 689 Stimmen bzw. 8 Mandate,
SPÖ 1.112 Stimmen bzw. 13 Mandate,
FPÖ 225 Stimmen bzw. 2 Mandate,
Grüne 250 Stimmen bzw. 2 Mandate.
2.1. Mit ihrer am 27. Oktober 2003 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehren die Grünen,
"der Verfassungsgerichtshof wolle in Stattgebung dieser Anfechtung das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kirchdorf am 28.9.2003 vom Ermittlungsverfahren der Sprengelwahlbehörden an für nichtig erklären und als rechtswidrig aufheben."
Begründend wird dazu Folgendes vorgebracht:
"Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Nach §63 Abs1 Z. 6 [Oö. Kommunalwahlordnung] ist ein Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ungültig, wenn aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.
Nach übereinstimmenden Berichten der beiden Wahlzeugen der Grünen - Die Grüne Alternative ... wurden im Wahlsprengel 1 (Rathaus) bei der Abstimmung über zweifelhafte Stimmzettel nach lautstarken Debatten zwischen den Beisitzern aus den Reihen der SPÖ und der ÖVP etliche Stimmen als gültig befunden, die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als ungültig zu beurteilen gewesen wären, da keine Parteiliste und auch kein Bewerber zweifelsfrei angezeichnet wurden. Die Wahlkommission verständigte sich hingegen darüber, dass in Kirchdorf derartige Stimmzettel schon immer als gültig behandelt wurden, weil der Wählerwille angeblich ersichtlich wäre. Die Einwände unserer Wahlzeugen wurden nicht zur Kenntnis genommen. Es liegt nahe, dass auch in den restlichen vier Wahlsprengeln eigentlich ungültige Stimmen als gültig behandelt wurden bzw. bei der Bewertung von Stimmzetteln unrichtig vorgegangen wurde."
Was den Einfluss dieser Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auf das Wahlergebnis anlangt, so wird in der Anfechtungsschrift Folgendes angeführt:
"In der Stadtgemeinde Kirchdorf waren 3.044 Menschen wahlberechtigt. Davon gaben 2.366 ihre Stimme ab. 90 Stimmen sollen ungültig gewesen sein. Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Liste ÖVP 689 Stimmen, auf die Liste SPÖ 1.112 Stimmen, auf die Liste FPÖ 225 Stimmen und auf die Liste Grüne 250 Stimmen. Die Gemeindewahlbehörde vergab an die ÖVP 8 Mandate, die SPÖ 13 Mandate, die FPÖ 2 Mandate und an die Grünen ebenfalls 2 Mandate.
Das Dreizehntel der Parteisumme der SPÖ ergibt die Zahl 85,538. Hingegen ergibt ein Drittel der Parteisumme der Grünen 83,333.
Würde sich bei einer Neubewertung nicht eindeutiger Stimmzettel ergeben, dass einerseits die Stimmenzahl der SPÖ nicht 1.112, sondern nur 1.104 beträgt, jedoch andererseits die Stimmen der Grünen nicht 250, sondern 255, so würde sich ein Mandat von der SPÖ zu den Grünen verschieben. Das Dreizehntel der Parteisumme 1.104 beträgt dann nämlich 84,92, ein Drittel der Parteisumme der Grünen
85.
Anhand dieses Beispieles ist ersichtlich, dass derartige Rechtswidrigkeiten, wie sie die Wahlzeugen ... rügten, tatsächlich für das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten."
2.2. Die Bezirkswahlbehörde Kirchdorf an der Krems legte die Wahlakten sowie eine Äußerung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems vor; eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.
Die Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems führt in ihrer Äußerung ua. Folgendes aus:
"Bei vier Stimmzetteln der Gemeinderatswahl im Wahlsprengel 1, Rathaus, war das Kreuz nicht im dafür vorgesehen Kreis der Partei angebracht, sondern es war das Vorzugsstimmenfeld angekreuzt.
Da das Vorzugsstimmenfeld (sowie im Stimmzettelerlass dargestellt als ungültige Stimme) nicht durchgestrichen war, sondern ein kleines Kreuz in diesem Feld gemacht wurde, war sich die Sprengelwahlbehörde nicht einig, ob die Stimmzettel als gültig oder ungültig zu werten waren. Daher musste die Sprengelwahlbehörde einen Beschluss fassen, bei dem mit Stimmenmehrheit beschlossen wurde, dass die vier Stimmzettel gültig sind."
3.1. Der mit "Vergabe von Vorzugsstimmen" überschriebene §59 Oö. Kommunalwahlordnung lautet:
"(1) Jeder Wähler kann bei der Wahl des Gemeinderates höchstens drei Bewerbern, die auf dem Wahlvorschlag derselben Partei aufscheinen, je eine Vorzugsstimme geben, indem er sie (ihn) an der dafür vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels einträgt.
(2) Die Vergabe einer Vorzugsstimme ist gültig, wenn eindeutig erkennbar ist, welchen Bewerber der Wähler eintragen wollte; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Eintragung den Familiennamen oder bei gleichem Familiennamen mehrerer Bewerber zusätzlich ein Unterscheidungsmerkmal (z.B. Reihungsziffer, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und dgl.) enthält.
(3) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist jedenfalls ungültig, wenn
1.
aus der Eintragung nicht eindeutig erkennbar ist, welchem Bewerber der Wähler eine Vorzugsstimme geben wollte oder
2.
der Wähler mehr als drei Bewerber derselben Partei eingetragen hat oder
3.
die Eintragung nicht an der dafür vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels erfolgt oder
4.
der Wähler einen Bewerber auf einem gemäß §63 ungültigen Stimmzettel eingetragen hat oder
5.
im Falle des §62 Abs1 Z. 1 auf den gültigen amtlichen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen unterschiedlich vergeben werden.
(4) Die Vergabe einer Vorzugsstimme gilt als nicht erfolgt, wenn auf dem amtlichen Stimmzettel eine Person eingetragen wird,
1.
die auf keinem Wahlvorschlag einer Partei aufscheint oder
2.
die einer Partei zugeordnet wird, obwohl sie in einem Wahlvorschlag einer anderen Partei aufscheint.
(5) Wird der Name eines Bewerbers mehr als einmal am amtlichen Stimmzettel gemäß Abs2 gültig eingetragen, zählt dies als eine Vorzugsstimme."
3.2. §60 Oö. Kommunalwahlordnung - übertitelt mit "Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates" - hat folgenden Wortlaut:
"(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert und dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift und dgl. anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Eintragung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig zu erkennen ist."
3.3. §63 Oö. Kommunalwahlordnung - übertitelt mit "Ungültige Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates" - bestimmt:
"(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn
1.
ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2.
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder
3.
keine Parteiliste und auch kein Bewerber angezeichnet wurden, oder
4.
zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden, oder
5.
der Wähler ausschließlich Bewerbern verschiedener Parteilisten Vorzugsstimmen gibt, oder
6.
aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.
(2) Wahlkuverts, die leer sind oder keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, zählen als ungültige Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, die auf verschiedene wahlwerbende Parteien bzw. auf Bewerber verschiedener Parteien lauten, zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel für die Gemeinderatswahl.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder zur Vergabe von Vorzugsstimmen angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht."
II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 8973/1980, 10.610/1985, 13.018/1992). Nach Art141 Abs1 2. Satz B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.
1.2. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheids eingebracht werden.
Nun sieht zwar §73 Abs1 Oö. Kommunalwahlordnung administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzugs nach §68 Abs1 VfGG - vor, doch nur gegen ziffernmäßige Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde.
Zur Geltendmachung aller anderen (d.s. alle nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iS des §68 Abs1 VfGG nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VfGG) offen (vgl. zB VfSlg. 10.610/1985, 11.732/1988, 13.018/1992).
1.3. Im vorliegenden Fall streben die Grünen in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §73 Oö. Kommunalwahlordnung vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügen vielmehr die - in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende - Wertung von "etlichen" Stimmzetteln als gültig, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 10.610/1985, 13.018/1992), d. i. bei Gemeinderatswahlen nach der Oö. Kommunalwahlordnung die der jeweiligen Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses "einschließlich der Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates" in ortsüblicher Weise.
Diese Verlautbarung fand hier am 29. September 2003 statt.
Die am 27. Oktober 2003 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift (s. Pkt. I.2.1.) wurde daher rechtzeitig eingebracht.
1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2. Nach der Aktenlage sind vier im Wahlsprengel 1 abgegebene Stimmzettel, deren Bewertung als gültig die Anfechtungswerberin rügt, in keinem der links von den Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreisen angezeichnet. Einer dieser Stimmzettel zeigt ein (liegendes) Kreuz in der Rubrik "Vorzugsstimmen" im Abschnitt der ÖVP, das in alle (drei) für die Eintragung von Bewerbern vorgesehenen Zeilenbänder reicht. Drei weitere tragen jeweils in der "Vorzugsstimmen"-Rubrik neben der Parteibezeichnung SPÖ ein (liegendes) Kreuz, das in einem Fall alle (drei) Zeilenbänder, in den anderen beiden Fällen ein Zeilenband erfasst. In den weiteren vier Wahlsprengeln der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems wurden - insgesamt 17 - vergleichbar markierte Stimmzettel jeweils als ungültig bewertet.
3. §60 Abs2 Oö. Kommunalwahlordnung legt zunächst in Satz 1 fest, dass ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist, "wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte", und nennt anschließend in Satz 2 bestimmte - hier nicht in Betracht kommende - Fallkonstellationen, bei denen diese Voraussetzung jedenfalls zutrifft. Ein Stimmzettel ist aber - nach dem 3. Satz des §60 Abs2 Oö. Kommunalwahlordnung - auch dann gültig ausgefüllt, "wenn der Wille des Wählers auf andere Weise ... eindeutig zu erkennen ist", so zum Beispiel "durch Eintragung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste".
Ein Wähler, der nun auf der für die Vergabe von Vorzugsstimmen vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels nur ein liegendes Kreuz anbringt, bezeichnet damit keinen (bestimmten) "Bewerber". Eine Auslegung aber, dass die bloße Ankreuzung des Stimmzettels in der Rubrik "Vorzugsstimmen" den Willen, jene Partei zu wählen, der diese Stimmzettelrubrik entspricht, auf eine der "Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste" adäquate "andere Weise" (als in Satz 2 des §60 Abs2 Oö. Kommunalwahlordnung beschrieben) eindeutig erkennen lasse (§60 Abs2 3. Satz Oö. Kommunalwahlordnung), scheitert an §63 Abs1 Z3 iVm §59 Abs2 und Abs3 Z1 Oö. Kommunalwahlordnung. Denn nach diesen Vorschriften ist ein solcher Stimmzettel allein schon deshalb ungültig, weil (zwar "Vorzugsstimmen"-Rubriken, aber) "keine Parteiliste und auch kein Bewerber angezeichnet wurden" (vgl. insb. VfSlg. 13.018/1992 sowie VfSlg. 13.031/1992, 13.075/1992).
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Bewertung der vier in Rede stehenden im Wahlsprengel 1 abgegebenen Stimmzettel als gültig rechtswidrig war. Dagegen wurden - wovon sich der Verfassungsgerichtshof durch Einsicht in die Wahlakten überzeugte - Stimmzettel, die in vergleichbarer Weise ausgefüllt waren, von den übrigen Sprengelwahlbehörden - rechtmäßig - als ungültig gewertet. Das diesbezügliche Vorbringen der anfechtenden Partei trifft somit nicht zu, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob in dieser Hinsicht die geltend gemachte Rechtswidrigkeit überhaupt hinreichend substanziiert wurde (vgl. etwa VfSlg. 6207/1970, 12.938/1991, 15.033/1997).
4.1. Nun ist einer Wahlanfechtung - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegte (VfSlg. 11.732/1988) - nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muss darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein (Art141 Abs1 3. Satz B-VG, §70 Abs1 VfGG).
4.2. Dies trifft hier nicht zu, weil die festgestellte, der Sprengelwahlbehörde unterlaufene Rechtswidrigkeit im Zug der Bewertung der oben unter Pkt. 2. genannten Stimmzettel nicht zur Folge hatte, dass die Anfechtungswerberin bei der Vergabe der Gemeinderatsmandate unzulässig benachteiligt worden wäre: Auch wenn der Wahlzahlberechnung das im Sinn der Ausführungen zu Pkt. 3. korrigierte Wahlergebnis zu Grunde gelegt wird, kommen - in Entsprechung des kundgemachten Wahlergebnisses - der SPÖ 13 (bisher 13) und den Grünen 2 (bisher 2) Mandate zu.
5. Der Wahlanfechtung der Grünen war daher nicht stattzugeben, weil die zu Pkt. 3. festgestellte Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens insgesamt betrachtet auf das Wahlergebnis nicht von Einfluss war.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Wahlen, StimmzettelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:WI2.2003Dokumentnummer
JFT_09959773_03W00I02_00