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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GGG 1984 §30 Abs3;Rechtssatz
Erfolgen die Rückzahlung entrichteter Gerichtsgebühren und auch die Bescheidzustellung sowie die Vorlage der Verwaltungsakten innerhalb der gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde im Sinne dieser Gesetzesstelle einzustellen, zumal, wenn außerdem die (nicht durch die belangte Behörde erfolgte) "Nachholung" des versäumten Bescheides (Hinweis Dolp-Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Wien 1987, S 537 Abs 2, 6 und 7) offensichtlich unter Bedachtnahme auf § 30 Abs 3 erster Satz GGG erfolgte.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160045.X01Im RIS seit
24.10.2001