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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §23 Abs2;Rechtssatz
Bloß zur Wahrheitsfindung trägt eine mit der erhobenen Anschuldigung wenigstens teilweise übereinstimmende Aussage des Beschuldigten selbst dann bei, wenn die Beweislage auch angesichts seiner ausschließlich leugnenden Verantwortung zweifelsfrei wäre; die Einführung des Wortes "wesentlich" in § 34 Z 17 StGB ist eben deshalb erfolgt, damit der Milderungsgrund in solchen Fällen versagt bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160054.X11Im RIS seit
07.03.2001