RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0054

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §23 Abs2;
StGB §34 Z17;

Rechtssatz

Bloß zur Wahrheitsfindung trägt eine mit der erhobenen Anschuldigung wenigstens teilweise übereinstimmende Aussage des Beschuldigten selbst dann bei, wenn die Beweislage auch angesichts seiner ausschließlich leugnenden Verantwortung zweifelsfrei wäre; die Einführung des Wortes "wesentlich" in § 34 Z 17 StGB ist eben deshalb erfolgt, damit der Milderungsgrund in solchen Fällen versagt bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160054.X11

Im RIS seit

07.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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