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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §14 Abs1;Rechtssatz
Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich nicht schon aus der Tatsache der infolge einer Gesundheitsschädigung um mindestens 50 vH geminderten Erwerbsfähigkeit, sondern es bedarf des "Nachweises" durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 14 Abs 1 und, sofern ein solcher Bescheid nicht vorliegt, eines Bescheides des örtlich zuständigen Landesinvalidenamtes nach § 14 Abs 2 BEinstG, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird
(Hinweis E 25.9.1985, 84/09/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090026.X03Im RIS seit
22.01.2001