RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0055

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
98/02 Wohnungsverbesserung Startwohnungen Beihilfen

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z3 idF 1987/640;
B-VG Art15 Abs1;
WSG 1984 §42 Abs3;

Rechtssatz

Da das Abgabenwesen - die Gerichtsgebühren sind ausschließliche Bundesabgaben - in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes fällt, kann der Landesgesetzgeber für den nunmehr in seine Kompetenz zurückgekehrten Bereich der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung keine Gebührenbefreiungsbestimmungen schaffen. Aus kompetenzrechtlichen Gründen könnte § 42 Abs 3 WSG auch nicht in eine landesgesetzliche Regelung übergeführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160055.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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