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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art11 Abs1 Z3 idF 1987/640;Rechtssatz
Da das Abgabenwesen - die Gerichtsgebühren sind ausschließliche Bundesabgaben - in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes fällt, kann der Landesgesetzgeber für den nunmehr in seine Kompetenz zurückgekehrten Bereich der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung keine Gebührenbefreiungsbestimmungen schaffen. Aus kompetenzrechtlichen Gründen könnte § 42 Abs 3 WSG auch nicht in eine landesgesetzliche Regelung übergeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160055.X03Im RIS seit
24.10.2001