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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EKHG 1959 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff des "Halters", der im ZollG nicht definiert wird, kann der Lehre und Rechtsprechung zu
§ 5 Abs 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) entnommen werden. Danach ist als Halter jene Person anzusehen, die das Beförderungsmittel auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die tatsächliche Verfügungsgewalt zusteht. Auf das Eigentum kommt es dabei nicht entscheidend an
(Hinweis E 2.10.1980, 1152/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160092.X04Im RIS seit
11.07.2001