RS Vwgh 1992/6/25 92/09/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20 Abs1 idF 1990/450;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 25.6.1992 92/09/0158, 92/09/0159

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 13.3.1992, G 23 - 34/92, ua hat der VfGH ausgesprochen, daß der zweite Satz des § 20 Abs 1 AuslBG idF 1990/450 verfassungswidrig war und daß diese Vorschrift auch auf die "derzeit" (dh am 13.3.1992; vgl dazu auch BGBl Nr 283/1992) beim VwGH anhängiger Fälle nicht mehr anzuwenden sei. Der vorliegende Beschwerdefall zählt gem Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG zu den Anlaßfällen der Aufhebung durch den VfGH. Nach der genannten Bestimmung ist die als verfassungswidrig erkannte Regelung auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher so vorzugehen, als ob bei dessen Erlassung die genannte Bestimmung nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Da es somit dem angefochtenen Bescheid an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt, ist er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zu seiner Aufhebung führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090142.X01

Im RIS seit

25.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten