RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0057

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 impl;
BAO §90 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0058

Rechtssatz

Der Antrag des Abgabepflichtigen auf Beischaffung des Bauaktes kommt zumindest im Ergebnis einem Antrag auf Übersendung von Akten an eine andere Abgabenbehörde gleich, um bei dieser Behörde die Akten (Aktenteile) einsehen zu können. Einem solchen Ersuchen darf entsprochen werden, zumal das Motiv für ein solches Ersuchen vielfach im Streben nach Vermeidung von Fahrtkosten liegt. Diesem Ersuchen sollte in der Praxis im allgemeinen entsprochen werden, außer es wird etwa gestellt, um das laufende Verfahren beträchtlich zu verzögern (Hinweis Ritz, Akteneinsicht im Abgabenverfahren, Wien 1990, S 37 Abs 3 und 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160057.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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