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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0065Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0046 E 15. Dezember 1988 RS 1Stammrechtssatz
Die Gewährung eines Kredites nach den Bestimmungen des WFG ist ohne rechtliche Bedeutung für die Anwendung der Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs 1 GrEStG 1955 (Hinweis E 17.11.1988, 87/16/0153). Die Wohnnutzfläche ist nach den Bestimmungen des WFG bzw MRG zu berechnen und nicht nach den Bestimmungen, der jeweiligen Bauordnung. Auch die sich in Raumnischen, deren Höhe nur 1,41 m beträgt, befindliche Fläche ist der Wohnnutzfläche hinzuzurechnen, weil diese Nischen wohnlich gestaltet werden können. Eine Loggia zählt zur Wohnnutzfläche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160064.X07Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009