RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;
WFG 1984 §2 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0046 E 15. Dezember 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gewährung eines Kredites nach den Bestimmungen des WFG ist ohne rechtliche Bedeutung für die Anwendung der Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs 1 GrEStG 1955 (Hinweis E 17.11.1988, 87/16/0153). Die Wohnnutzfläche ist nach den Bestimmungen des WFG bzw MRG zu berechnen und nicht nach den Bestimmungen, der jeweiligen Bauordnung. Auch die sich in Raumnischen, deren Höhe nur 1,41 m beträgt, befindliche Fläche ist der Wohnnutzfläche hinzuzurechnen, weil diese Nischen wohnlich gestaltet werden können. Eine Loggia zählt zur Wohnnutzfläche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160064.X07

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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