RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0092

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §69;

Rechtssatz

Ist einmal ein Verzollungsantrag bei einer Zollbehörde eingebracht, so ist und bleibt dieses Zollamt auf Grund der Prioritätsregelung zuständig (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 161). Ein späteres amtswegiges Einschreiten vermag an der bereits begründeten Zuständigkeit nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160092.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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