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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §69;Rechtssatz
Ist einmal ein Verzollungsantrag bei einer Zollbehörde eingebracht, so ist und bleibt dieses Zollamt auf Grund der Prioritätsregelung zuständig (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 161). Ein späteres amtswegiges Einschreiten vermag an der bereits begründeten Zuständigkeit nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160092.X07Im RIS seit
11.07.2001