RS Vwgh 1992/6/25 92/09/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §60;
BDG 1979 §112 Abs1;
DO Wr 1966 §72 Abs1 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §76 Abs1 idF 1988/013;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/18 89/09/0107 3

Stammrechtssatz

Der Beamte hat - wie aus § 72 Abs 1 Wr DO 1966 iVm § 60 AVG erhellt - Anspruch auf Mitteilung der Verdachtsgründe. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann, das die von § 76 Abs 1 Wr DO 1966 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 76 Abs 1 Wr DO 1966 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090084.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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