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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §60;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/18 89/09/0107 3Stammrechtssatz
Der Beamte hat - wie aus § 72 Abs 1 Wr DO 1966 iVm § 60 AVG erhellt - Anspruch auf Mitteilung der Verdachtsgründe. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann, das die von § 76 Abs 1 Wr DO 1966 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 76 Abs 1 Wr DO 1966 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090084.X03Im RIS seit
11.07.2001