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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ausf dazu, daß es im Beschwerdefall (im angefochtenen Bescheid) einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beamten insoweit nicht bedurft hat, als dieser die tatsächlichen Umstände, die den ihm gemachten Vorwürfen zugrunde liegen, gar nicht bestreitet, seine Argumentation vielmehr ausschließlich dahin geht, diese Vorwürfe gingen bei der gegebenen Sachlage aus rechtlichen Erwägungen (diese vermögen im einzelnen nicht zu überzeugen) ins Leere
(Hinweis E 5.4.1990, 90/09/0008 und E 16.1.1992, 91/09/0175).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090084.X05Im RIS seit
11.07.2001