RS Vwgh 1992/6/25 92/09/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DO Wr 1966 §72 Abs1 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §76 Abs1 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §76 Abs4 idF 1988/013;

Rechtssatz

Ausf dazu, daß es im Beschwerdefall (im angefochtenen Bescheid) einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beamten insoweit nicht bedurft hat, als dieser die tatsächlichen Umstände, die den ihm gemachten Vorwürfen zugrunde liegen, gar nicht bestreitet, seine Argumentation vielmehr ausschließlich dahin geht, diese Vorwürfe gingen bei der gegebenen Sachlage aus rechtlichen Erwägungen (diese vermögen im einzelnen nicht zu überzeugen) ins Leere

(Hinweis E 5.4.1990, 90/09/0008 und E 16.1.1992, 91/09/0175).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090084.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten