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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1294;Rechtssatz
Haben zwei Bedingungen zu einer Verletzung geführt, nämlich einerseits das Herumliegen von Munition, dh der versorgungsrechtlich geschützte militärische Gefahrenbereich, anderseits das Verhalten einer anderen Person, dann ist nicht entscheidend, ob der Dritte schuldhaft im Sinne des Zivilrechtes (§ 1294 ABGB) ebenfalls eine Bedingung zum Erfolg gesetzt hat; selbst wenn der Dritte, wie die Versorgungsbehörde zweiter Instanz vermeint, leicht fahrlässig gehandelt hat, kann bei Abwägung der Bedingungen im Einzelfall dennoch der militärische Gefahrenbereich derart an Bedeutung überwiegen, daß er allein die wesentliche Bedingung und damit die Ursache im Rechtssinne darstellt. Solcherart wird durch Fahrlässigkeit eines Dritten die Rechtserheblichkeit des Gefahrenbereiches nicht ohne weiteres ausgeschlossen; ein gewisses Maß an zivilrechtlicher Schuld im Sinne des § 1294 ABGB des Dritten an dem von ihm mitverursachten Vorgang reicht nicht aus, um den Versorgungstatbestand des § 2 Abs 1 erster Satz KOVG zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090038.X02Im RIS seit
27.03.2001