RS Vwgh 1992/6/25 91/09/0148

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung sind vor allem die Schwere, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkung der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten zu berücksichtigen. Die Bestrafung soll sich nach der Art und Schwere des Dienstvergehens richten. Die Disziplinarstrafe muß grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen

(Hinweis E 8.9.1987, 87/09/0139, VwSlg 12520 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090148.X04

Im RIS seit

25.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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