RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0045

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z1;
VwRallg;
ZPO §425;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1993, 307;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/16/0020 7

Stammrechtssatz

Der Spruch (und nicht der Kopf) eines zivilgerichtlichen Beschlusses ist die Quintessenz der Sachentscheidung. Er bejaht oder verneint die Rechtsfolge, die den Verfahrensgegenstand bildet. In diesem Sinn ist die Abgabenbehörde zB an die gerichtliche Feststellung der Erbenqualität gebunden (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0116).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160045.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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