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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Eine staatliche Maßnahme, selbst wenn sie zur Erreichung ihres Zieles geeignet und erforderlich ist, darf nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum gesellschaftlichen bzw politischen Wert dieses Zieles stehen; es darf nicht "mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden" (Hinweis Herzog in Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art 20, Lieferung 18, Seite 290).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160054.X06Im RIS seit
07.03.2001