RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0054

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17 Abs6 idF 1988/414;
FinStrG §19 Abs5;
FinStrG §19 Abs6;

Rechtssatz

Bei Beurteilung des den Täter treffenden Vorwurfs hat der besondere ideelle Wert, den der Gegenstand zufolge einer persönlichen Beziehung ausmacht, völlig unberücksichtigt zu bleiben, weil kein Sachzusammenhang zwischen dieser Beziehung und der Begehung der Tat hergestellt werden kann. Welche Beziehung auch immer der Abgabepflichtige zur Sache hat, diese Beziehung hat nichts damit zu tun, ob er die Sache dem Zollamt stellig macht oder nicht. Eine solche Beziehung kann daher bei Beurteilung des den Täter treffenden Vorwurfs

(§ 17 Abs 6 FinStrG idF 1988/414) in keiner Weise berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160054.X03

Im RIS seit

07.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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