RS Vwgh 1992/6/25 91/09/0148

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Beamte eine sachgerechte Bearbeitung von Mietzinsbeihilfeanträgen vorgetäuscht, um seine Aktenrückstände zu verschleiern, so ist in diesem Fall die Schwere der Dienstpflichtverletzung eine sehr bedeutende: Zum einen hat der Beamte in objektiver Hinsicht das Vertrauen seines Dienstgebers erheblich beeinträchtigt, muß sich dieser doch mangels einer lückenlosen Kontrolle der Arbeitsleistung seiner Dienstnehmer darauf verlassen können, daß diese die ihnen obliegenden Aufgaben unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften korrekt erledigen. Dazu kommt, daß der Beamte die ihm vorgeworfene Fehlleistung im Bereich der ihm auf seinem Arbeitsplatz in erster Linie zur Besorgung anvertrauten Aufgabe (der Bearbeitung der Mietzinsbeihilfe) gesetzt und nicht etwa bloß in einem Randbereich von lediglich gelegentlich und nur fallweise zu besorgenden Aufgaben; daher sind dienstliche Interessen durch das Verhalten des Beamten massiv verletzt worden; ob dem Bund hiedurch ein Schaden entstanden ist oder ob für das Verhalten des Beamten auch eine angebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht der Antragsteller von Bedeutung ist, ist demnach nicht wesentlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090148.X05

Im RIS seit

25.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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