Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §91;Rechtssatz
Hat der Beamte eine sachgerechte Bearbeitung von Mietzinsbeihilfeanträgen vorgetäuscht, um seine Aktenrückstände zu verschleiern, so ist in diesem Fall die Schwere der Dienstpflichtverletzung eine sehr bedeutende: Zum einen hat der Beamte in objektiver Hinsicht das Vertrauen seines Dienstgebers erheblich beeinträchtigt, muß sich dieser doch mangels einer lückenlosen Kontrolle der Arbeitsleistung seiner Dienstnehmer darauf verlassen können, daß diese die ihnen obliegenden Aufgaben unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften korrekt erledigen. Dazu kommt, daß der Beamte die ihm vorgeworfene Fehlleistung im Bereich der ihm auf seinem Arbeitsplatz in erster Linie zur Besorgung anvertrauten Aufgabe (der Bearbeitung der Mietzinsbeihilfe) gesetzt und nicht etwa bloß in einem Randbereich von lediglich gelegentlich und nur fallweise zu besorgenden Aufgaben; daher sind dienstliche Interessen durch das Verhalten des Beamten massiv verletzt worden; ob dem Bund hiedurch ein Schaden entstanden ist oder ob für das Verhalten des Beamten auch eine angebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht der Antragsteller von Bedeutung ist, ist demnach nicht wesentlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090148.X05Im RIS seit
25.06.1992Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014