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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten zählt zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre. Ebenso steht es außer Frage, daß diesbezügliche Selbstherrlichkeiten einzelner Organwalter zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas führen können, weil sie ohne Zweifel Unruhe in die Belegschaft bringen und eine negative Vorbildwirkung ausstrahlen. In ähnlicher Weise treffen diese Überlegungen auch für die Frage der Befolgung von Weisungen, einer weiteren Säule einer funktionierenden Verwaltung, zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090084.X07Im RIS seit
11.07.2001