RS Vwgh 1992/6/25 92/09/0084

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
DO Wr 1966 §20a Abs1 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §20a Abs2 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §20a Abs3 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §23a Abs1 idF 1985/046;
DO Wr 1966 §25 Abs1 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §25 Abs4 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §76 Abs1 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §76 Abs4 idF 1988/013;

Rechtssatz

Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten zählt zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre. Ebenso steht es außer Frage, daß diesbezügliche Selbstherrlichkeiten einzelner Organwalter zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas führen können, weil sie ohne Zweifel Unruhe in die Belegschaft bringen und eine negative Vorbildwirkung ausstrahlen. In ähnlicher Weise treffen diese Überlegungen auch für die Frage der Befolgung von Weisungen, einer weiteren Säule einer funktionierenden Verwaltung, zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090084.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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