RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1954;
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1940/59 E 7. Mai 1962 VwSlg 2641 F/1962 RS 2

Stammrechtssatz

Einem Abstellraum, der im Wohnungsverband liegt und weder als Dachbodenraum noch als Kellerraum angesehen werden kann, kommt ebenso wie einem Garderobenraum oder einem Bibliotheksraum die Bedeutung zu, den Wohnraum zu entlasten. Es bestehen damit keine Bedenken, die von diesem Raum umfaßte Fläche als Nutzfläche zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160064.X10

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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