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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0065Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1940/59 E 7. Mai 1962 VwSlg 2641 F/1962 RS 2Stammrechtssatz
Einem Abstellraum, der im Wohnungsverband liegt und weder als Dachbodenraum noch als Kellerraum angesehen werden kann, kommt ebenso wie einem Garderobenraum oder einem Bibliotheksraum die Bedeutung zu, den Wohnraum zu entlasten. Es bestehen damit keine Bedenken, die von diesem Raum umfaßte Fläche als Nutzfläche zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160064.X10Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009