RS Vwgh 1992/6/25 91/09/0231

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;

Rechtssatz

Es ist Aufgabe der Verwaltungsbehörde (hier: Schiedskommission beim LIA) und nicht des ärztlichen Sachverständigen, eine Würdigung der vorliegenden Beweise (hier: zum genauen Hergang des Sturzes des Beschädigten) vorzunehmen.

Schlagworte

Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Verfahren nach KOVG §4 Abs1 und §34) Eignung von Aussagen Sachverständiger und von Befunden als Beweismittel Diverses Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090231.X05

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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