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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist Aufgabe der Verwaltungsbehörde (hier: Schiedskommission beim LIA) und nicht des ärztlichen Sachverständigen, eine Würdigung der vorliegenden Beweise (hier: zum genauen Hergang des Sturzes des Beschädigten) vorzunehmen.
Schlagworte
Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Verfahren nach KOVG §4 Abs1 und §34) Eignung von Aussagen Sachverständiger und von Befunden als Beweismittel Diverses Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090231.X05Im RIS seit
27.03.2001