RS Vwgh 1992/6/25 91/09/0193

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §23 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/19 92/09/0030 1

Stammrechtssatz

Mit Rücksicht auf die Gebührenfreiheit in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes kommt ein Ersatz für Stempelgebühren nicht in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090193.X01

Im RIS seit

25.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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