Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §19 Abs3;Rechtssatz
Da die bf Partei (diese ist ein ungarisches, staatliches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Budapest, dem ein Unternehmenssitz in Österreich mangelt) jedenfalls nicht Arbeitgeber im Bundesgebiet iSd § 19 Abs 3 AuslBG gewesen ist, fehlte ihr bereits die Berechtigung zur Einbringung eines Antrages auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung. Diese Berechtigung stellt die Einstiegsvoraussetzung für das gesamte Verwaltungsverfahren dar; bei deren Fehlen hätte die Behörde mit Zurückweisung des Antrages vorzugehen gehabt. Daran ändert auch der Einwand der bf Partei nichts, das gesamte Verfahren sei auf eine Fehlinformation eines Bediensteten der Behörde erster Instanz zurückzuführen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090061.X01Im RIS seit
11.07.2001