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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0100 E 12. Februar 1982 VwSlg 10653 A/1982 RS 1Stammrechtssatz
Die normative Anordnung des § 19 VStG richtet sich ihrem Inhalt nach uneingeschränkt an sämtliche mit der Strafbemessung befassten Behörde des Verwaltungsstrafverfahrens; es sind daher allenfalls auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene iSd § 19 VStG für die Strafbemessung maßgebende Umstände zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160077.X06Im RIS seit
25.06.1992