RS Vwgh 1992/6/25 90/16/0077

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §23;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0100 E 12. Februar 1982 VwSlg 10653 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die normative Anordnung des § 19 VStG richtet sich ihrem Inhalt nach uneingeschränkt an sämtliche mit der Strafbemessung befassten Behörde des Verwaltungsstrafverfahrens; es sind daher allenfalls auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene iSd § 19 VStG für die Strafbemessung maßgebende Umstände zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160077.X06

Im RIS seit

25.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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