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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §13 Abs1;Rechtssatz
Ein Beginn der Ausführungshandlung iSd § 13 Abs 2 FinStrG ist gegeben, wenn beim Schmuggel der Täter sich mit der Konterbande der Zollgrenze so weit genähert hat, daß er meint, sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten und ohne Entdeckung überschreiten zu können (Hinweis E 12.10.1989, 89/16/0130). Dasselbe muß für die Bestimmung des § 2 Abs 1 TabMG gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160077.X04Im RIS seit
25.06.1992