Im Falle der Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid (hier: Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979) einer Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) reicht die Vorlage der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung aus, sodaß kein Ersatz der Stempelmarken für eine entbehrliche (hier: dritte) Ausfertigung der Beschwerde gebührt.