RS Vwgh 1992/6/25 92/09/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs6;
AVG §72 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/08 90/11/0082 1

Stammrechtssatz

Über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist - abgesehen von den Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsverfahren sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs 1 AVG außer Kraft. (Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090043.X04

Im RIS seit

25.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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