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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/08 90/11/0082 1Stammrechtssatz
Über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist - abgesehen von den Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsverfahren sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs 1 AVG außer Kraft. (Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090043.X04Im RIS seit
25.06.1992