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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
AKG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
§ 5 AKG regelt die Kammerzugehörigkeit. Aus dem System der Absätze 1 und 2 ergibt sich, daß grundsätzlich alle Dienstnehmer den Arbeiterkammern angehören, soweit sie nicht unter die in Abs 2 abschließend angeführten Ausnahmen fallen (Hinweis auf den Ausschußbericht zum AKG 260 BlgNR, 7 GP). In der "Positivliste" nach § 5 Abs 1 AKG werden dementsprechend die der Arbeiterkammer zugehörigen Dienstnehmer lediglich beispielsweise angeführt. Nach § 5 Abs 1 lit a AKG gehören (ua) den Arbeiterkammern alle Dienstnehmer an, die in freien Berufen beschäftigt sind (hier: die Bf ist Angestellte in der Rechtsanwaltskanzlei ihres Ehegatten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090113.X01Im RIS seit
25.06.1992