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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/09/0150 E 25. September 1992 92/09/0163 E 25. September 1992 92/09/0178 E 25. September 1992 92/09/0278 E 14. Jänner 1993Rechtssatz
Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes
(Hinweis E 23.4.1986, 85/03/0171) ist die Berufungsbehörde, wenn der Abspruch der ersten Instanz fehlerhaft ist (hier:
Verurteilung des Besch nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG idF 1985/231, während zum Tatzeitpunkt - 19.3.1991 - diese Bestimmungen des AuslBG bereits idF der Novelle BGBl Nr 450/1990 in Geltung gestanden sind), nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtigzustellen. Naturgemäß ist die Berufungsbehörde dabei auf die "Sache" des bei ihr anhängigen Verfahrens - im Beschwerdefall war das die dem Besch im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegte Tat (nicht aber auf deren rechtliche Beurteilung) - beschränkt.
Schlagworte
Berufungsbescheid Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090054.X01Im RIS seit
17.01.2002