RS Vwgh 1992/6/25 92/09/0054

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/09/0150 E 25. September 1992 92/09/0163 E 25. September 1992 92/09/0178 E 25. September 1992 92/09/0278 E 14. Jänner 1993

Rechtssatz

Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes

(Hinweis E 23.4.1986, 85/03/0171) ist die Berufungsbehörde, wenn der Abspruch der ersten Instanz fehlerhaft ist (hier:

Verurteilung des Besch nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG idF 1985/231, während zum Tatzeitpunkt - 19.3.1991 - diese Bestimmungen des AuslBG bereits idF der Novelle BGBl Nr 450/1990 in Geltung gestanden sind), nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtigzustellen. Naturgemäß ist die Berufungsbehörde dabei auf die "Sache" des bei ihr anhängigen Verfahrens - im Beschwerdefall war das die dem Besch im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegte Tat (nicht aber auf deren rechtliche Beurteilung) - beschränkt.

Schlagworte

Berufungsbescheid Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090054.X01

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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