RS Vwgh 1992/6/25 91/09/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0072 E 18. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Im Unterschied zu § 4 Abs 1 KOVG regelt § 4 Abs 2 KOVG die bloße Glaubhaftmachung "eines ursächlichen Zusmmenhanges" durch hiezu geeignete Beweismittel. Hier handelt es sich nicht um einen gegenüber dem Abs 1 weniger strengen Maßstab in Ansehung des Rechtsbegriffes "Kausalzusammenhang", sondern um die Glaubhaftmachung der für den ursächlichen Zusammenhang maßgebenden Tatsachen. Aus dem Begriff der Glaubhaftmachung durch "Beweismittel" ist zwingend zu folgern, daß mit dem Begriff "eines ursächlichen Zusammenhanges" die für den Kausalzusammenhang rechtlich relevanten Tatsachen gemeint sind. Ob eine für den ursächlichen Zusammenhang rechtlich erhebliche Tatsache glaubhaft gemacht wurde, unterliegt daher der freien Beweiswürdigung (Hinweis E 25.3.1981, 2633/78).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090231.X04

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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