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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0065Rechtssatz
Alle oberhalb der einzigen geschaffenen Wohnung eines Hauses gelegenen Flächen haben als Dachbodenräume zu gelten, deren Flächen jedoch nur insoweit bei der Berechnung der höchstzulässigen Nutzfläche der Wohnung unberücksichtigt bleiben können, als sie ihrer (baulichen) Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160064.X09Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009