RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0064

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;
WFG 1984 §2 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0065

Rechtssatz

Alle oberhalb der einzigen geschaffenen Wohnung eines Hauses gelegenen Flächen haben als Dachbodenräume zu gelten, deren Flächen jedoch nur insoweit bei der Berechnung der höchstzulässigen Nutzfläche der Wohnung unberücksichtigt bleiben können, als sie ihrer (baulichen) Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160064.X09

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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