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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §111 Abs1;Rechtssatz
Im konkreten Fall ist zu unterscheiden, ob unter den "Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen" im § 85 Abs 1 Krnt LAO 1983 nur das persönliche Erscheinen des Geladenen vor der Beh im engeren Sinn oder etwa auch die durch dieses Erscheinen erhoffte Aufklärung über die in der Ladung angesprochenen Eigentumsverhältnisse betreffend die AG, deren Vorstand der Geladene ist, zu verstehen ist. Im letztgenannten Fall wäre der Verhängung der Zwangsstrafe die Bestimmung des § 85 Abs 1 Krnt LAO 1983 entgegengestanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170010.X04Im RIS seit
26.06.1992