RS Vwgh 1992/6/26 87/17/0401

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Bgld 1965 §77 Abs1;
GdO Bgld 1965 §77 Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/26 87/17/0399 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 6.10.1989, 87/17/0209) ist die Bindungswirkung einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente geknüpft. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es dabei mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht taugliches Beschwerdeobjekt sein kann und der VwGH somit gehalten ist, auch dann, wenn eines der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhältigkeit der anderen zu überprüfen.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987170401.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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