RS Vwgh 1992/6/26 89/17/0039

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
BAO §293;
LAO Slbg 1963 §211;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs 4 AVG (§ 211 Slbg LAO) kann auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem VwGH anhängig ist, mit der Wirkung vorgenommen werden, daß der angefochtene Bescheid von Anfang an als von der Behörde

erlassen anzusehen ist, die im Berichtigungsbescheid als solche genannt ist (Hinweis B VS 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170039.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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