Index
L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs 4 AVG (§ 211 Slbg LAO) kann auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem VwGH anhängig ist, mit der Wirkung vorgenommen werden, daß der angefochtene Bescheid von Anfang an als von der Behörde
erlassen anzusehen ist, die im Berichtigungsbescheid als solche genannt ist (Hinweis B VS 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170039.X02Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016