RS Vwgh 1992/6/26 88/17/0101

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/02/09 90/17/0035 2

Stammrechtssatz

Eine Rechtsvoraussetzung für eine Aufhebung und damit einen Teil der hiefür tragenden Begründung stellen einen Aufhebungsgrund nicht enthaltende Ausführungen in der Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides nur dann dar, wenn erst unter Berücksichtigung dieser Ausf ein Aufhebungsgrund dargelegt erschiene, mit anderen Worten, der im Vorstellungsbescheid angeführte Aufhebungsgrund für sich allein die Aufhebung nicht zu tragen imstande wäre.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170101.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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