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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0022 E 13. Juni 1989 RS 2Stammrechtssatz
Auch der Vorstellungsbehörde steht es frei, im Falle unvollständiger Ermittlungen der Gemeindebehörden entweder diesen die erforderlichen ergänzenden Sacheverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen auf Grund eigener Ermittlungen selbst zu treffen. (Hinweis auf E vom 14.3.1980, 1515/78, VwSlg 10067 A/1980)
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987170400.X06Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009