Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einesFlächenwidmungsplanes (hier Wiener Plandokument) infolge Beschreitungdes Verwaltungsrechtsweges; Baubewilligung bereits beantragt undversagt; keine Doppelgleisigkeit des RechtsschutzesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt dierömisch eins. 1. Mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt die
antragstellende Gesellschaft
"der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien, Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD 7627, vom Gemeinderat beschlossen am 23.9.2004 insoweit als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufheben, als diese für die in [ihrem] Eigentum stehende Liegenschaft EZ 2620 GB 01405 Ottakring 1160 Wien, Heigerleinstraße 27-37, Bauklasse II und die Widmung 'Gemischtes Baugebiet mit der Zusatzbeschränkung Betriebsgebiet' aufweist ...". "der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien, Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD 7627, vom Gemeinderat beschlossen am 23.9.2004 insoweit als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufheben, als diese für die in [ihrem] Eigentum stehende Liegenschaft EZ 2620 GB 01405 Ottakring 1160 Wien, Heigerleinstraße 27-37, Bauklasse römisch II und die Widmung 'Gemischtes Baugebiet mit der Zusatzbeschränkung Betriebsgebiet' aufweist ...".
2.1. Zur Antragslegitimation bringt die antragstellende Gesellschaft vor, sie sei Eigentümerin der Liegenschaft Heigerleinstraße 27-37, 1160 Wien. Die angefochtene Verordnung greife unmittelbar in ihre Rechtssphäre ein und sei für sie ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides nachteilig wirksam geworden. Die antragstellende Gesellschaft plane auf dieser Liegenschaft den Neubau einer Wohnhausanlage mit zwei Stiegen zur Errichtung von 71 bzw. 73 Wohnungen und einer dazugehörigen Tiefgarage. Die Planung dieses Projektes sei bereits abgeschlossen und das Bauansuchen eingereicht. Die Baubehörde habe mit Bescheid vom 19. Dezember 2007, GZ MA 37/16-Heigerleinstraße 27-37/39848-1/2007, die Baubewilligung für die Errichtung dieser Wohnhausanlage mit der Begründung, das eingereichte Projekt widerspreche der festgelegten Widmung "Gemischtes Baugebiet -Betriebsbaugebiet, Bauklasse II", versagt. Als Bauträgergesellschaft sei die antragstellende Gesellschaft auf Kreditfinanzierung ihrer Projekte angewiesen, durch die Beschränkung der Bebaubarkeit ihrer Liegenschaft sei deren Belehnbarkeit eingeschränkt, was unmittelbar und nachteilig in ihre Rechtssphäre eingreife.
II. Der Antrag ist unzulässig.römisch II. Der Antrag ist unzulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).
Ein solcher zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen. Wie der Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit nach Art139 und 140 B-VG gestellten Individualanträgen mehrfach ausgeführt hat, ist der Partei in einem solchen Fall nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände das Recht zur Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 8312/1978, 8552/1979, 8890/1980, 10.251/1984, 11.344/1987, 11.823/1988). Ein solcher zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen. Wie der Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit nach Art139 und 140 B-VG gestellten Individualanträgen mehrfach ausgeführt hat, ist der Partei in einem solchen Fall nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände das Recht zur Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde vergleiche zB VfSlg. 8312/1978, 8552/1979, 8890/1980, 10.251/1984, 11.344/1987, 11.823/1988).
Wie oben unter Pkt. 2.1. erwähnt, hat die antragstellende Gesellschaft für die geplante Wohnhausanlage bereits um Baubewilligung angesucht. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007, GZ MA 37/16-Heigerleinstraße 27-37/39848-1/2007 hat der Magistrat der Stadt Wien (MA 37 - Baupolizei) die Baubewilligung versagt. Die antragstellende Gesellschaft hat(te) daher die Möglichkeit diesen Bescheid mit Rechtsmittel zu bekämpfen, allenfalls gegen den letztinstanzlichen Bescheid Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu erheben und darin die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den in Rede stehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof wäre, für den Fall, dass er gegen den - im zulässigen Beschwerdeverfahren präjudiziellen - Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Bedenken ob seiner Gesetzmäßigkeit hätte, verpflichtet gewesen, ein amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten.
Angesichts dessen ist die Legitimation der Einschreiterin zur Stellung eines Individualantrages auf Verordnungsprüfung nicht gegeben.
Der Antrag war daher schon aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, BaubewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V316.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010