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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §111;Rechtssatz
Hat eine juristische Person abgabenrechtlich vorgesehene Leistungen zu erbringen, so kann die Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170010.X06Im RIS seit
26.06.1992