RS Vwgh 1992/6/26 90/17/0392

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1992
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;
MüllabfuhrO Vordernberg §14 Abs2;
MüllwirtschaftsG Stmk 1988 §16;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/17/0393

Rechtssatz

Hat die Vorstellungsbehörde die im Instanzenzug erlassenen, je für sich eine untrennbare Einheit bildenden gemeindebehördlichen Abgabenbescheide nur hinsichtlich einer unselbständigen Bescheidkomponente, also bloß TEILWEISE - nämlich hinsichtlich der einen untrennbaren Teil der Müllabfuhrgebühren bildenden Umsatzsteuer - aufgehoben, somit im Ergebnis ABGEÄNDERT, so war diese Vorgangsweise nach § 119a Abs 5 B-VG und § 94 Abs 5 Stmk GdO 1967 inhaltlich rechtswidrig, weil die mit Vorstellung bekämpften Bescheide mit der von der Vorstellungsbehörde gegebenen Begründung jeweils ZUR GÄNZE hätten aufgehoben werden müssen.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170392.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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