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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/17/0393Rechtssatz
Hat die Vorstellungsbehörde die im Instanzenzug erlassenen, je für sich eine untrennbare Einheit bildenden gemeindebehördlichen Abgabenbescheide nur hinsichtlich einer unselbständigen Bescheidkomponente, also bloß TEILWEISE - nämlich hinsichtlich der einen untrennbaren Teil der Müllabfuhrgebühren bildenden Umsatzsteuer - aufgehoben, somit im Ergebnis ABGEÄNDERT, so war diese Vorgangsweise nach § 119a Abs 5 B-VG und § 94 Abs 5 Stmk GdO 1967 inhaltlich rechtswidrig, weil die mit Vorstellung bekämpften Bescheide mit der von der Vorstellungsbehörde gegebenen Begründung jeweils ZUR GÄNZE hätten aufgehoben werden müssen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990170392.X01Im RIS seit
03.04.2001