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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §111 Abs1;Rechtssatz
Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist unter anderem dann unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt ist (Hinweis E 13.9.1988, 88/14/0084; E 22.4.1991, 90/15/0186). Die in diesen beiden Erkenntnissen gewählte Formulierung, die Verhängung einer Zwangsstrafe sei "nur" in den genannten Fällen unzulässig, ist erkennbar sachverhaltsbezogen zu verstehen, zumal die im erstgenannten Erkenntnis zitierte Belegstelle (Stoll, BAO Handbuch, S 257) eine solche allfällige Einschränkung nicht kennt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170010.X01Im RIS seit
26.06.1992