RS Vwgh 1992/6/26 87/17/0400

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/02 Finanzausgleich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
FAG 1985 §15 Abs3 Z5;
KanalabgabeG Bgld §11;
KanalbenützungsgebührenV Klingenbach 1985 §2;
KanalbenützungsgebührenV Klingenbach 1985 §3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Hat die Vorstellungsbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Bescheid des Gemeinderates über die Vorschreibung einer Kanalgebühr aufgehoben wurde, weil ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung, ob mehrere Grundstücke zur Gänze an die Kanalisationsanlage angeschlossen seien, unterblieben war - für das im Hinblick auf den erwähnten Aufhebungsgrund fortzusetzende Verfahren - zusätzlich Erwägungen unter dem Gesichtspunkt nicht angeschlossener Teile einzelner Grundstücke angestellt, so kommt den diesbezüglichen Erwägungen für das fortgesetzte Verfahren keine bindende Wirkung zu (Hinweis E 10.12.1985, 85/05/0169). In einem so gelagerten Fall hat es daher bei der allgemeinen Regel zu verbleiben, wonach Gegenstand der Überprüfung und etwaigen Aufhebung durch den VwGH nur der Spruch des angefochtenen Bescheides ist. Ist dieser rechtmäßig, darf der Bescheid nicht aufgehoben werden (Hinweis E 6.10.1989, 87/17/0209).

Schlagworte

Spruch und BegründungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987170400.X07

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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