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L37161 Kanalabgabe BurgenlandNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat die Vorstellungsbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Bescheid des Gemeinderates über die Vorschreibung einer Kanalgebühr aufgehoben wurde, weil ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung, ob mehrere Grundstücke zur Gänze an die Kanalisationsanlage angeschlossen seien, unterblieben war - für das im Hinblick auf den erwähnten Aufhebungsgrund fortzusetzende Verfahren - zusätzlich Erwägungen unter dem Gesichtspunkt nicht angeschlossener Teile einzelner Grundstücke angestellt, so kommt den diesbezüglichen Erwägungen für das fortgesetzte Verfahren keine bindende Wirkung zu (Hinweis E 10.12.1985, 85/05/0169). In einem so gelagerten Fall hat es daher bei der allgemeinen Regel zu verbleiben, wonach Gegenstand der Überprüfung und etwaigen Aufhebung durch den VwGH nur der Spruch des angefochtenen Bescheides ist. Ist dieser rechtmäßig, darf der Bescheid nicht aufgehoben werden (Hinweis E 6.10.1989, 87/17/0209).
Schlagworte
Spruch und BegründungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987170400.X07Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009