RS Vwgh 1992/6/26 88/17/0207

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/06/26 88/17/0205 7

Stammrechtssatz

Bei dem im vorliegenden Fall gegebenen Umfang des Kanzleibetriebes des Rechtsanwaltes kann sich - unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen, die Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierenden Betriebsführung - das Kontrollsystem auf zweckmäßige und zumutbare Kontrollmaßnahmen beschränken. Derart findet sich aber im konkreten Fall kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen (Überwachungs-)Verschuldens, das zum Vorwurf einer - wiedereinsetzungsschädlichen - auffallenden Sorglosigkeit berechtigen würde (hier Übersehen des Termins für die Beschwerdeerhebung durch die erfahrene Kanzleileiterin infolge nervlicher Anspannung aus privaten Gründen und infolge Arbeitsüberlastung der Kanzlei; Überprüfung des Terminkalenders durch den Rechtsanwalt alle 2 bis 3 Tage).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170207.X05

Im RIS seit

26.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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