RS Vwgh 1992/6/28 90/18/0255

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Veröffentlicht am 28.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1984 §79 Abs4;
AVG §56;
VwRallg;

Rechtssatz

Ohne vorhergehende spruchmäßige Vorschreibung von Beiträgen der Kammerangehörigen durch den Verwaltungsausschuß einer ÄrzteK erweist sich eine solche Vorschreibung erstmals durch den Beschwerdeausschuß dieser ÄrzteK als Verstoß gegen die im § 79 Abs 4 ÄrzteG festgelegte Zuständigkeitsordnung (Hinweis E 7.7.1989, 88/18/0218).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Freie Berufe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990180255.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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