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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1984 §75;Rechtssatz
Ohne vorhergehende spruchmäßige Vorschreibung von Beiträgen der Kammerangehörigen durch den Verwaltungsausschuß einer ÄrzteK erweist sich eine solche Vorschreibung erstmals durch den Beschwerdeausschuß dieser ÄrzteK als Verstoß gegen die im § 79 Abs 4 ÄrzteG festgelegte Zuständigkeitsordnung (Hinweis E 7.7.1989, 88/18/0218).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Freie BerufeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990180255.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010