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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §368 Z13;Rechtssatz
Ein Schuldspruch nach § 368 Z 13 GewO 1973 muß um das Erfordernis des § 44a lit a VStG zu erfüllen, auch jene Tatbestände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob in hinzugenommenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen "das Gastgewerbe" ausgeübt wurde.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990040174.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010